ImpressumWas in ein Impressum gehört, regeln das Telemediengesetz (TMG) und der Staatsvertrag fürRundfunk und Telemedien (RStV). Aufgeschreckt durch Abmahnungen fragt sich so mancher privateHomepage-Betreiber, ob auch er ein Impressum vorweisen muss. Die früher umstrittene Fragescheint nunmehr geklärt. Dem maßgeblichen Paragrafen 5 des TMG ist zu entnehmen, dass eineKennzeichnungspflicht nur für geschäftsmäßige Online-Dienste besteht, die in der Regel gegenEntgelt angeboten werden. Darunter versteht der Gesetzgeber eine wirtschaftliche Gegenleistung fürdie angebotene Leistung. Demnach sollen Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und dienicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, von der Impressumspflichtbefreit sein. Dies soll auch für entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen gelten.Eine entsprechende Regelung findet sich auch im RStV, der ausschließlich an den Inhalt einerWebsite anknüpft. Nach Paragraph 55 Abs. 1 RStV müssen die Betreiber einer Homepage, dieausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, keine Pflichtangaben machen. Alleanderen Anbieter müssen den Namen und die Anschrift angeben. Juristische Personen müssenzusätzlich den Namen und die Anschrift des Vertretungsberechtigten ständig verfügbar halten. DieseRegelung beschränkt sich somit auf Angebote, die in der Regel weder einen wirtschaftlichen Zweckverfolgen noch ausschließlich persönlichen oder familiären Interessen dienen.Etwas kniffliger ist die Regelung in Paragraph 55 Abs. 2 RStV, die inhaltlich dem früherenParagraphen 10 Abs 3 MDStV entspricht. Sie stellt an geschäftsmäßige Online-Angebote mitmeinungsbildenden Inhalten besondere Anforderungen. Danach müssen Diensteanbieter vonjournalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalteperiodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, zusätzlich zu denPflichtangaben nach Paragraph 5 TMG einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift benennen.Juristen verstehen unter »journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten« Beiträge, die zu einerMeinungsbildung beitragen können. Wann aber ist ein Beitrag meinungsbildend und wann liegt einperiodisches Druckwerk vor? Beide Fragen sind in jedem Einzelfall ohne Rückgriff auf dieeinschlägige Rechtsprechung schwer zu beantworten.